Onlinerecht: Fliegender Gerichtsstand bald adé?
Posted by: admin in Untagged on
Jul 9, 2009
Da aber für Websites charakteristisch ist, dass sie bundesweit abgerufen werden können, eröffnete sich so die Möglichkeit für Kläger, ein Gericht zu wählen, von dem sie sich die größtmöglichen Erfolgaussichten erhofften. Da deutsche Gerichte in manchen Internetangelegenheiten höchst unterschiedlich urteilen, spielt diese faktische Wahlmöglichkeit in Form des fliegenden Gerichtsstandes eine große Rolle.
Das OLG München hat sich nun in einem Beschluss vom 07.05.2009 (Az.: 31 AR 232/ 09), neben der Hauptfrage einer Rechtsverletzung, auch damit befasst, ob und wie die örtliche Zuständigkeit begrenzt werden könne.Das Gericht folgte dabei neueren Tendenzen, den fliegenden Gerichststand kritisch zu prüfen und gegebenenfalls einzuschränken.
Es ging um die Klag eines Verlages mit Sitz im Bezirk des AG München, der Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend machte. Die Beklagte hatte im Bezirk des AG Hagen die Internetseite der Klägerin aufgerufen und Stadtpläne der Klägerin heruntergeladen und auf ihrer eigenen Homepage verwendet, ohne dafür zu bezahlen.
Gleichwohl liess es sich nach diesem Ergebnis das OLG München
nicht nehmen, allgemein auf die Diskussion um den fliegenden
Gerichtsstand im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen
einzugehen. Es bestätigt die allgemeine Tendenz, dass hier ei-
ne ausufernde Praxis moniert wird, und sympathisiert mit der
Einschätzung, "auf den konkreten Internetauftritt des Urheber-
rechtsverletzers abzustellen und zu prüfen, ob sich daraus Um-
stände ergeben, die für einen lokal begrenzten Auswirkungskreis
der Internetseite sprechen".
Nach Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem AG München, Hagen und Bochum, an das der Rechtsstreit zuletzt verwiesen worden war, wurde die Zuständigkeit des OLG München, als das Gericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Rechtsstreit erstmalig anhängig geworden war, begründet. Das OLG nahm daraufhin kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstand Stellung und reihte sich in die Reihe der Gerichte ein, die in letzter Zeit zunehmend den Gerichtsstand mit der tatsächlichen Wirkung des Internetauftritts bringen wollen.
Das OLG sympathisiert nämlich mit dem Gedanken, "auf den konkreten Internetauftritt des Urheberrechtsverletzers abzustellen und zu rüfen, ob sich daraus Umstände ergeben, die für einen lokal begrenzten Auswirkungeskreis der Internetseite sprechen."
Ähnlich entschieden schon
-das AG Frankfurt (Urteil vom 13.2.2009, Az.: 32 C 2323/ 08)
(Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands, weil keine der am Verfahren beteiligten Parteien ihren Sitz in Frankfurt hatte)
und
-das AG Krefeld (Urteil vom 14.2.2007, Az.: 4 C 305/ 06)
(Voraussetzung sei es, dass der Geschädigte selbst am Ort des von ihm gewählten Gerichtsstandes von der rechtsverletzenden Handlung zumindest mittelbar getroffen sei)
Die sich durch oben erwähnte Entscheidungen abzeichnende Tendenz der Gerichte, den fliegenden Gerichtsstand einzuschränken ist meines Erachtens wichtig und nötig, um sowohl für Kläger als auch für Beklagte für Rechtssicherheit zu sorgen.
Quelle: http://www.telemedicus.info/urteile/806-31-AR-23209.html


Onlinerecht: Fliegender Gerichtsstand bald adé?

