Abmahnquelle Google-Analytics?
Posted by: admin in Untagged on
Jul 23, 2009
Wie lässt sich das Tracking-Tool Google-Analytics mit dem Gedanken des Datenschutzes vereinbaren? Das Tool bietet die Möglichkeit, verschiedenste benutzerbezogene Daten zu erheben und auszuwerten. So speichert es beispielsweise IP-Adressen und überträgt sie in die USA. Mit diesen gespeicherten Informationen über Besucherbewegungen, verwendete Zeit, Browsertyp und uU die geographische Position des Users können Websitebetreiber mehr über ihre Besucher erfahren und dieses Wissen marketingtechnisch einsetzen, indem sie die Website am Nutzerverhalten ausrichten.
Doch personenbezogene Daten dürfen nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) ohne Einwilligung des Nutzers nur erhoben und verwendet werden, „soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen." Ansonsten ist von dem Nutzer eine ausdrückliche Einwilligung in die Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten erforderlich. Google-Analytics wird aber meist eingesetzt, ohne, dass der Nutzer dies überhaupt bewusst wahrnimmt.
Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang daher stellt, ist, ob es es sich bei den durch Google-Analytics erhobenen Daten um personenbezogene im Sinne des TMG handelt. Dies richtet sich nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der darauf abstellt, ob die erhobenen Daten die betroffene Person „bestimmbar" machen.
Zur Klärung dieser Frage kann entweder auf die Bestimmbarkeit nach den Möglichkeiten der Person oder der Stelle, die die Daten erhoben hat, abgestellt werden (relative Bestimmbarkeit) oder auf die theoretische Möglichkeit der Identifizierung (absolute Bestimmbarkeit):
-Das Amtsgericht (AG) München hat in einem Urteil vom 30.09.2008 (Az.: 133 C 5677/08) hat nach den Grundsätzen der relativen Bestimmbarkeit entschieden, dass es bei dynamischen IP-Adressen nicht um personenbezogene Daten handelt, da die natürliche Person mit diesen Daten nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln ist, weil der Websitebetreiber normalerweise gar nicht über die erforderlichen Informationen und Hilfsmittel verfügt, mit denen eine solche Ermittlung durchgeführt werden kann.
-Das AG Berlin Mitte setzte bei seiner Entscheidung vom 27.3.2007 (Az.: 5 C 314/06) bei der theoretischen Möglichkeit der Bestimmbarkeit an, wonach es genügt, wenn der Websitebetreiber mit Hilfe der IP-Adresse unter Mitwirkung des Accessproviders den Anschlussinhaber theoretisch identifizieren kann, unabhängig vom Aufwand, den der Websitebetreiber dafür in Kauf nehmen müsste. Das Gericht begründete diese Auffassung damit, dass das TMG andernfalls mangels Personenbezug der Daten gar nicht anwendbar wäre, woraus folgen würde, dass „die Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B den Access-Provder übermittelt werden können, die ihrerseits die Möglichkeiten haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse (Anm. d. Verf. mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand) zu identizieren".
Eine solche Einschätzung lässt völlig außer Acht, dass es dem Websitebetreiber in der Regel nicht möglich ist, den Besucher aus der IP-Adresse ohne weitere Informationen individuell zu identifizieren. Die Accessprovider ihrerseits sind aber meist ebensowenig bereit, geschweige denn verpflichtet, weitere Daten herauszugeben, sodass sich der Anschlussinhaber allenfalls mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ermitteln ließe. Erst recht ist eine eindeutige Identifizierung des Nutzers nicht möglich, wenn sich dieser eines Unternehmensanschlusses oder Internet Cafes bedient.
Am sichersten fahren Websitebetreiber, wenn sie über die Verwendung von Google-Analytics aufklären Eine solche Datenschutzerklärung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar und leicht zugänglich sein. Die Einholung der Einwilligung ist demgegenüber ungleich schwieriger, weil dies einen Dialog mit dem Nutzer vor der Speicherung der IP-Adressen voraussetzen würde. Allerdings wäre durchaus denkbar, eine Einwilligungsabfrage auf einer Landing-Page vor Erhebung der Daten zu platzieren. Abgesehen von einer durchaus abschreckenden Wirkung eines solchen Aufbaus der Seite, wäre mit einem solchen Vorgehen auch noch lange nicht die Problematik der deep-links, also Links von außen auf Unterseiten der Website, rechtssicher erfasst.
Also bleibt letztlich nur zu sagen, dass, wie so häufig im Onlinerecht, höchst unterschiedliche Einschätzungen durch die Gerichte vorgenommen werden. Websitebetreiber, die Google-Analytics, können dies daher vor dem Hintergrund des Ansatzes der relativen Bestimmbarkeit tun. Allerdings sollte immer auch mit einer Inanspruchnahme durch Betroffene und Wettbewerber gerechnet werden, gegen die man sich- sicherlich mit guten Chancen- wehren können dürfte.
Quelle:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/07/16/reibt-sich-google-analytics-am-datenschutzrecht/?et_cid=5&et_lid=16


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