SAT1: Verwendung fremden Filmmaterials
Posted by: admin in Untagged on
Nov 11, 2009
SAT1 hatte Filmmaterial aus der Vorauswahl zur Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" für einen eigenen Nachrichtenbeitrag verwandt und über den Zusammenbruch eines Kandidaten nach einer scharfen Bewertung durch das Jury-Mitglied Dieter Bohlen berichtet.
RTL hatte daraufhin Klage auf Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro erhoben, der zunächst vom Landgericht Köln stattgegeben, nun aber in zweiter Instanz vom OLG Köln abgewiesen wurde.
Das Filmmaterial, das SAT1 verwendet hatte, beinhaltete den Zusammenbruch eines 17jährigen Kandidaten, nachdem Dieter Bohlen dessen Leistung unter anderem mit den Bemerkungen "Das war sehr, sehr, sehr, sehr, sehr schlecht Herr Specht, äh R." und "Ich glaub, wenn Du in die Berge gehst und Du rufst dazu "Hallo Echo", dann kommt auch kein Echo, weil Echos haben auch Geschmack" kommentiert hatte. Diese Ausschnitte wurden von SAT1 in den eigenen Sendungen "Das Magazin" und "Frühstücksfernsehen" ausgestrahlt.
Das OLG verneint eine Urheberrechtsverletzung weil die Verwendung des Sendematerials als Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse zulässig gewesen sei. Aufgrund des großen Publikumsinteresses stelle sich der Zusammenbruch des Kandidaten vor laufenden Kamerals ein ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis dar. Schon in der Vergangenheit war die Sendung "DSDS" Anlass öffentlicher Diskussionen gewesen, weil die Äußerungen Dieter Bohlens vielfach als für unangemessen und Menschen verachtend gehalten würden.
Zwar habe SAT1 in das ausschließliche Verwertungsrecht von RTL eingegriffen, jedoch konnte das verwendete Material seiner Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein. Da wesentlicher Gegenstand des Beitrags das Verhaltens Bohlens und die Reaktion des Kandidaten darauf war, sei das Material auch nur in dem Umfang genutzt worden, wie es zum Zwecke der Berichterstattung für einen meinungsbildenden Beitrag erforderlich gewesen sei. Außerdem sei die Nutzung des RTL-Materials durch das Zitatrecht gedeckt gewesen; die Ausschnitte seien als Belegstellen mit deutlicher Quellenangabe angeführt worden.
Quelle:www.olg-koeln.nrw.de


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